Räum- und Streupflicht nicht vergessen
Das Ordnungsamt der Verbandsgemeinde Maifeld weist noch einmal auf die Räum- und Streupflicht hin. Alle Städte und Gemeinden des Maifelds haben diese Pflicht in einer Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen geregelt. Darin haben die Kommunen die Straßenreinigungspflicht auf die Eigentümer und Besitzer der bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen.
Wichtigste Aufgabe für die Grundstücksbesitzer ist neben dem regelmäßigen Kehren die winterliche Räum- und Streupflicht. Grundsätzlich gilt, dass Gehwege und Fahrbahnen bis zur Fahrbahnmitte unmittelbar nach Schneefall vom Schnee zu befreien sind. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee ist werktags bis 07:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09:00 Uhr zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr nicht behindert und der Abfluss des Oberflächenwassers nicht beeinträchtigt wird. Anlieger von Eckgrundstücken müssen beide Gehwege und Fahrbahnen räumen. Besteht kein Gehweg, gilt ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg.
Bei Glätte besteht für Gehwege, Fußgängerüberwege und besonders gefährliche Fahrbahnstellen eine Streupflicht. Gestreut werden soll mit abstumpfenden Materialien wie Asche, Sand, Granulat oder Sägemehl. Das Streuen von Salz ist nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn mit abstumpfenden Mitteln keine ausreichende Wirkung zu erzielen ist. Das kann bei Eisregen oder aber an besonders gefährlichen Stellen auf Gehwegen (Treppen, Rampen, starkes Gefälle) der Fall sein. Der Umwelt zuliebe soll in diesen Fällen der Einsatz von Salz auf das notwendige Maß beschränkt werden.
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